Deutschland ist in eine wichtige neue Phase der Betreuung von Grundschulkindern eingetreten. Seit dem 1. August 2026 haben Kinder, die in die erste Klasse eingeschult werden, einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung, die allgemein unter dem Begriff Ganztagsbetreuung bekannt ist. Die Neuregelung soll die Lücke zwischen dem vergleichsweise umfangreichen Betreuungsangebot vor der Einschulung und den häufig deutlich kürzeren Schultagen nach dem Wechsel in die Grundschule schließen. Ein gesetzlicher Anspruch allein reicht jedoch nicht aus. Städte und Landkreise müssen auch genügend Plätze, geeignete Räume, Personal, Verpflegung und verlässliche Angebote während der Schulferien bereitstellen. Deutschland startet die Reform mit einem wesentlich größeren Ganztagsangebot als noch vor zehn Jahren, doch die Voraussetzungen unterscheiden sich regional erheblich. Einige Städte verfügen bereits über umfassende Strukturen, während andere ihre Kapazitäten noch ausbauen müssen, während der Anspruch schrittweise auf weitere Klassenstufen ausgeweitet wird.
Der neue Anspruch basiert auf dem Ganztagsförderungsgesetz, kurz GaFöG, und ist in § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verankert. Zunächst gilt er für Kinder, die im Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Diese Kinder behalten ihren Anspruch während ihrer weiteren Grundschulzeit, gleichzeitig kommt jedes Jahr ein neuer Jahrgang hinzu. Die zweite Klasse wird somit ab dem Schuljahr 2027/28 erfasst, die dritte Klasse ab 2028/29 und bis zum Schuljahr 2029/30 gilt der Anspruch für Kinder der Klassen 1 bis 4. Diese schrittweise Einführung ist entscheidend, weil die Kommunen nicht innerhalb eines einzigen Sommers die endgültig benötigte Gesamtkapazität schaffen müssen. Sie erhalten mehrere Jahre Zeit, zusätzliche Plätze einzurichten, während die Zahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler nach und nach steigt.
Der gesetzlich vorgesehene Umfang geht deutlich über eine gewöhnliche kurze Nachmittagsbetreuung hinaus. Der Anspruch umfasst an Werktagen acht Stunden, wobei die reguläre Unterrichtszeit auf diese acht Stunden angerechnet wird. Ganztagsschulen und offene Ganztagsangebote können den Anspruch für die Zeiträume erfüllen, die sie abdecken. Der Rechtsanspruch erstreckt sich außerdem auf die Schulferien. Nach geltendem Bundesrecht können geeignete Angebote der Jugendarbeit durch öffentliche Träger oder anerkannte freie Träger der Jugendhilfe bei der Ferienbetreuung berücksichtigt werden. Die einzelnen Bundesländer dürfen allerdings Schließzeiten von bis zu vier Wochen während der Schulferien pro Jahr vorsehen. Familien sollten deshalb die konkreten Ferienregelungen vor Ort prüfen und nicht automatisch davon ausgehen, dass dasselbe Schulgebäude an jedem Werktag des Jahres eine Betreuung anbietet.
Der Rechtsanspruch bedeutet, dass eine geeignete Betreuung zur Verfügung stehen muss. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, ihr Kind täglich acht Stunden betreuen zu lassen. Sie können weiterhin selbst entscheiden, ob sie einen Ganztagsplatz benötigen und welche örtliche Betreuungsform zu ihrem Familienalltag passt. Auch die konkrete Organisation kann sich von Stadt zu Stadt unterscheiden. Ein Kind kann eine gebundene oder offene Ganztagsschule besuchen, einen Hort nutzen oder an einem anderen anerkannten Betreuungsangebot teilnehmen, das an den Schultag anschließt. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe und die Schulbehörden spielen weiterhin eine zentrale Rolle bei der Organisation der Plätze und der Information der Eltern. Familien müssen deshalb trotz des bundesweiten Rechtsanspruchs die lokalen Anmeldeverfahren beachten. Anmeldefristen, bevorzugte Schulen, zusätzliche Früh- oder Spätbetreuung sowie Regelungen zur Verpflegung können weiterhin kommunal festgelegt werden.
Die stufenweise Einführung verändert den unmittelbaren Umfang der Aufgabe erheblich. Deutschland benötigt im August 2026 nicht sofort zusätzliche Plätze für sämtliche Grundschulkinder. Die erste rechtliche Bewährungsprobe betrifft zunächst den neuen ersten Jahrgang. Für die folgenden Klassen müssen weitere Plätze geschaffen werden, sobald diese Jahrgänge in den Rechtsanspruch hineinwachsen. Dennoch zeigen bundesweite Prognosen, dass der Ausbau nach dem ersten Schuljahr keinesfalls beendet sein kann. Im dritten Bericht der Bundesregierung zum Ausbau der Ganztagsbetreuung wurde geschätzt, dass bis 2029/30 im Durchschnitt noch rund 264.000 zusätzliche Plätze benötigt werden könnten, um die steigende Nachfrage zu decken. Diese Prognose lag unter früheren Schätzungen, unter anderem weil Länder und Kommunen ihre Kapazitäten bereits vor Beginn des Rechtsanspruchs erweitert hatten. Trotzdem bleibt der weitere Ausbau in den kommenden Jahren eine erhebliche Aufgabe für Bauplanung, Personalgewinnung und Organisation.
Auch die Nachfrage ist innerhalb Deutschlands keineswegs gleich verteilt. Untersuchungen des Deutschen Jugendinstituts auf Grundlage umfangreicher Betreuungsstudien zeigen, dass der Bedarf an außerunterrichtlicher Bildung und Betreuung bei Familien mit Grundschulkindern in Ostdeutschland weiterhin deutlich höher ist als im Westen. Jüngere Zahlen beziffern die Nachfrage auf etwa 90 Prozent im Osten und 73 Prozent im Westen. Gleichzeitig wünscht nur ein Teil der Familien genau das gesetzliche Modell mit fünf Tagen zu jeweils acht Stunden. Viele Eltern in Westdeutschland bevorzugen eine erweiterte Teilzeitbetreuung, während längere Ganztagsmodelle im Osten häufiger nachgefragt werden. Kommunale Planer müssen deshalb nicht nur berücksichtigen, wie viele Familien überhaupt Betreuung benötigen, sondern auch, zu welchen Zeiten diese tatsächlich gebraucht wird.
Die Lücke zwischen dem Betreuungsbedarf und der tatsächlichen Nutzung ist kleiner geworden. Daten des Deutschen Jugendinstituts zeigen, dass der Anteil westdeutscher Eltern, deren Betreuungsbedarf für ein Grundschulkind überhaupt nicht gedeckt wird, in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist und bei etwa 4 Prozent liegt. Das ist eine positive Entwicklung, doch selbst ein kleiner bundesweiter Prozentsatz kann eine große Zahl von Familien betreffen, wenn sich die Engpässe auf schnell wachsende Stadtteile konzentrieren. Zudem sagt diese Zahl wenig darüber aus, ob Eltern ihre gewünschten Betreuungszeiten, einen wohnortnahen Platz oder eine passende Ferienbetreuung erhalten. Mit dem Übergang von einem allgemeinen Betreuungsangebot zu einem einklagbaren Rechtsanspruch steigen deshalb vor allem die Anforderungen an die Verlässlichkeit. Eine Stadt, die meistens noch einen Nachmittagsplatz findet, befindet sich in einer anderen Situation als eine Kommune, die die erforderlichen Betreuungszeiten während des gesamten Schuljahres zuverlässig gewährleisten kann.
Deutschland beginnt mit der Umsetzung des neuen Rechtsanspruchs aus einer besseren Ausgangslage, als es die Diskussion über fehlende Plätze teilweise vermuten lässt. Bis zum Sommer 2026 waren nach Angaben der Bundesregierung bereits 74 Prozent der Grundschulen als Ganztagsschulen organisiert. Rund 1,9 Millionen Kinder im Grundschulalter erhielten entweder an einer Ganztagsschule oder in einem Hort eine ganztägige Betreuung. Das entsprach einer Beteiligungsquote von etwa 57 Prozent. Dieses bestehende Netz bedeutet, dass es bei der Reform häufig um die Erweiterung, Anpassung und bessere Verbindung vorhandener Angebote geht und nicht um den vollständigen Aufbau eines neuen Systems. Viele Kommunen haben bereits mehrere Jahre lang zusätzliche Plätze geschaffen, Schulgebäude umgebaut, Kooperationen mit Trägern der Jugendhilfe aufgebaut und neue Personalkonzepte vorbereitet.
Bundesweite Durchschnittswerte verbergen jedoch große regionale Unterschiede. Die ostdeutschen Bundesländer verfügen traditionell über umfangreiche Hortstrukturen, während auch Hamburg und Berlin breit ausgebaute Ganztagsangebote haben. Mehrere westdeutsche Länder müssen dagegen noch deutlich mehr Kapazitäten schaffen. Das Deutsche Jugendinstitut weist seit Jahren auf einen höheren Ausbaubedarf in Westdeutschland hin, darunter in großen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Besonders sichtbar wird die Herausforderung in wachsenden Städten, in denen die Schülerzahlen steigen und gleichzeitig Schulgebäude, Sportanlagen, Mensen und Betreuungspersonal bereits stark beansprucht sind. Eine Kommune kann insgesamt einen hohen Anteil von Kindern in Nachmittagsbetreuung aufweisen und trotzdem zusätzliche Plätze benötigen, die tatsächlich alle Anforderungen des neuen Rechtsanspruchs erfüllen.
München zeigt sowohl die Fortschritte als auch die verbleibende Komplexität. Für das Schuljahr 2025/26 wiesen die städtischen Zahlen rund 40.100 Plätze in Horten, Tagesheimen, Mittagsbetreuungen, Ganztagsklassen, kooperativen Ganztagsangeboten und kleineren Betreuungsformen aus. Für Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren errechnete München einen durchschnittlichen Versorgungsgrad von 84 Prozent. Zwischen den einzelnen Stadtbezirken bestanden jedoch erhebliche Unterschiede: Die Werte reichten von 77 Prozent in Sendling bis zu 100 Prozent in der Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt. Diese Zahlen bedeuten nicht automatisch, dass jeder erfasste Betreuungsplatz sämtliche Bestandteile des bundesweiten Rechtsanspruchs erfüllt, denn in der Gesamtzahl sind unterschiedliche Betreuungsformen mit verschiedenen Öffnungszeiten enthalten. Sie zeigen jedoch, wie eine Großstadt verschiedene bestehende Angebote miteinander kombiniert, statt ausschließlich auf ein einziges Modell zu setzen.
Nordrhein-Westfalen gehört zu den deutlichsten Beispielen dafür, warum sich die Frage nach der Vorbereitung deutscher Städte nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten lässt. Die Kommunen des Landes bauen die Offene Ganztagsschule, meist OGS genannt, bereits seit Jahren aus und haben auch vor Beginn des bundesweiten Rechtsanspruchs zusätzliche Plätze geschaffen. Im Juni 2026 erklärte der Städtetag Nordrhein-Westfalen, dass Kommunen zur Vorbereitung auf die Neuregelung zusätzliche Kapazitäten aufgebaut, Gebäude erweitert und neue Angebote entwickelt hätten. Gleichzeitig betonte der Verband, dass ausreichend Personal, geeignete Räume, eine stabile Finanzierung und klar geregelte Zuständigkeiten notwendig seien, damit der neue Anspruch dauerhaft verlässlich umgesetzt werden könne. Es wurde also bereits erheblich investiert, doch die praktischen Rahmenbedingungen bleiben anspruchsvoll.
Der zukünftige Ausbau in Nordrhein-Westfalen ist umfangreich. Kommunale Spitzenverbände gehen davon aus, dass im Land in den kommenden Jahren etwa 150.000 zusätzliche Ganztagsplätze erforderlich sein könnten, wenn der Anspruch auf alle vier Grundschulklassen ausgeweitet wird. Besonders umstritten ist die Finanzierung. Städte weisen darauf hin, dass ihre Ausgaben für die OGS nicht ausreichend gedeckt seien, und fordern mehr Klarheit darüber, wie Mittel von Bund und Land bei den Kommunen ankommen. Im Jahr 2026 waren mehrere Städte in Nordrhein-Westfalen an rechtlichen Auseinandersetzungen beteiligt, die mit der Finanzierung und der Verteilung von Zuständigkeiten zusammenhingen. Diese Konflikte bedeuten nicht, dass die Ganztagsbetreuung mit Einführung des Rechtsanspruchs nicht funktioniert. Sie verdeutlichen jedoch, wie schwierig es ist, ein wachsendes Betreuungsangebot dauerhaft zu garantieren, während viele kommunale Haushalte bereits stark belastet sind.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn die tatsächliche Vorbereitung deutscher Städte bewertet werden soll. Die unmittelbare Herausforderung im Schuljahr 2026/27 ist kleiner als die endgültige Verpflichtung, da zunächst nur der erste neue Jahrgang unter den Rechtsanspruch fällt. Viele Städte können deshalb in der ersten Phase ausreichend Plätze anbieten und gleichzeitig noch vor erheblichen Aufgaben bis 2029/30 stehen. Entscheidend ist, ob eine Kommune für jeden hinzukommenden Jahrgang einen realistischen Ausbauplan besitzt. Dafür sind verlässliche Prognosen zur Zahl der Schulkinder, zur Nachfrage der Eltern und zu den benötigten Betreuungszeiten ebenso notwendig wie konkrete Bau- und Personalpläne. Eine Kommune, die den ersten Jahrgang nur mithilfe provisorischer Räume oder einer sehr hohen Belastung des vorhandenen Personals bewältigt, kann die aktuelle Nachfrage erfüllen und trotzdem bereits im folgenden Schuljahr vor neuen Problemen stehen.

Der Personalmangel dürfte langfristig eine der größten Herausforderungen bleiben. Neue Räume lassen sich bauen oder umbauen, doch zusätzliche Betreuungsstunden benötigen an jedem Schultag und während eines großen Teils der Ferien ausreichend Beschäftigte. Untersuchungen des Deutschen Jugendinstituts gehen davon aus, dass der zusätzliche Personalbedarf durch den Ausbau der Ganztagsbetreuung bis 2029/30 mehrere Zehntausend Beschäftigte erreichen könnte. In bestimmten Szenarien liegt die Schätzung bei rund 65.600 zusätzlichen Personen. Die Personalgewinnung wird durch den allgemeinen Mangel an qualifizierten pädagogischen Fachkräften erschwert. Hinzu kommt der hohe Anteil von Teilzeitbeschäftigten. Das Deutsche Jugendinstitut berichtete 2026, dass etwa 85 Prozent der Beschäftigten in der Bildung und Betreuung an Grundschulen in Teilzeit arbeiten. Städte setzen deshalb zunehmend auf Teams aus Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, sozialpädagogischen Fachkräften und weiteren entsprechend qualifizierten Beschäftigten.
Bei den Gebäuden stellt sich eine andere Herausforderung. Acht Stunden in der Schule oder einer angeschlossenen Betreuung dürfen nicht einfach bedeuten, dass Kinder lediglich länger in einem gewöhnlichen Klassenraum bleiben. Ein funktionierender Ganztag benötigt Bereiche zum Essen, Spielen, Ausruhen, Lesen, Erledigen von Aufgaben sowie für sportliche und kreative Aktivitäten. Deshalb gestalten zahlreiche Kommunen ihre Schulen so um, dass Räume im Laufe des Tages für unterschiedliche Zwecke genutzt werden können. Das kooperative Ganztagsmodell in München ist ein Beispiel dafür. Schulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten am selben Standort zusammen und teilen sich die Verantwortung für den Schultag und die anschließende Betreuung. Dadurch können vorhandene Gebäude effizienter genutzt werden, gleichzeitig ist jedoch eine sorgfältige Abstimmung notwendig. Die reine Zahl verfügbarer Plätze reicht daher als Qualitätsmerkmal nicht aus. Auch die räumlichen Bedingungen entscheiden darüber, ob ein langer Betreuungstag für Kinder und Beschäftigte gut funktioniert.
Der Bund unterstützt den Ausbau finanziell. Bis 2029 stellt er 3,5 Milliarden Euro an Investitionshilfen bereit, unter anderem für Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Sanierungen und Ausstattung. Zusätzlich beteiligt sich der Bund an den steigenden laufenden Kosten. Der Bundesanteil beginnt 2026 mit jährlich 135 Millionen Euro und soll schrittweise auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030 steigen. Länder und Kommunen tragen ebenfalls zur Finanzierung bei, wobei sich die konkreten Regelungen innerhalb Deutschlands unterscheiden. Kommunale Verbände weisen dennoch darauf hin, dass die für den laufenden Betrieb vorgesehenen Bundesmittel tatsächlich bei den Behörden ankommen müssen, die die Betreuung vor Ort organisieren. Für Städte reicht es nicht, einmalig Geld für einen neuen Raum zu erhalten. Sie müssen auch das Personal und die Angebote finanzieren können, die dort Jahr für Jahr benötigt werden.
Für Eltern von Kindern, die im Schuljahr 2026/27 eingeschult werden, sind die örtlichen Einzelheiten ebenso wichtig wie die bundesgesetzliche Regelung. Familien sollten prüfen, welcher Träger die Nachmittagsbetreuung organisiert, bis wann eine Anmeldung erforderlich ist, welche täglichen Betreuungszeiten angeboten werden und wie die Schulferien abgedeckt sind. Ebenso sollte geklärt werden, ob eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn oder am späten Nachmittag nach Ablauf der regulären acht Stunden separat gebucht werden muss. Kosten für Mahlzeiten und andere Elternbeiträge können sich unterscheiden, weil der bundesweite Rechtsanspruch kein einheitliches Gebührensystem für alle Bestandteile der Betreuung vorgibt. Eltern, deren Kinder bereits bestehende Angebote nutzen, sollten außerdem prüfen, ob diese während der Ferien zu den benötigten Zeiten geöffnet sind, insbesondere in Bundesländern, die von den zulässigen jährlichen Schließzeiten Gebrauch machen.
Eltern sollten außerdem zwischen einem Mangel an bevorzugten Betreuungsplätzen und dem gesetzlichen Rechtsanspruch unterscheiden. Im Schuljahr 2026/27 gilt der neue bundesweite Anspruch zunächst für Kinder, die im Rahmen der neuen Regelung in die erste Klasse aufgenommen wurden. Ältere Grundschulkinder erhalten den Anspruch nicht alle gleichzeitig. Er wird Jahr für Jahr erweitert, bis im Schuljahr 2029/30 sämtliche Klassenstufen der Grundschule erfasst sind. Kann einem anspruchsberechtigten Kind keine geeignete Betreuung angeboten werden, sollte sich die Familie zunächst an den zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder die von der Kommune benannte Stelle wenden. Anmeldeunterlagen und Antworten der Behörden sollten aufbewahrt werden, insbesondere wenn kein Platz angeboten werden kann. Das genaue Verwaltungsverfahren kann sich zwischen den Bundesländern unterscheiden, weshalb einzelne Fälle nach den jeweils geltenden örtlichen Regelungen geprüft werden müssen.
Deutschland beginnt im August 2026 somit weder bei null noch mit einem vollständig einheitlichen Ganztagssystem. Millionen Kinder nutzen bereits bestehende Betreuungsangebote, die Mehrheit der Grundschulen verfügt inzwischen über eine Form der Ganztagsbetreuung und der noch bestehende bundesweite Kapazitätsbedarf fällt geringer aus als in früheren Prognosen. Gleichzeitig bleiben erhebliche Unterschiede zwischen Städten, Landkreisen und Bundesländern bestehen. Die Gewinnung von Personal, eine verlässliche Ferienbetreuung, geeignete Gebäude und eine dauerhaft gesicherte Finanzierung werden weiterhin zentrale Themen sein, wenn der Rechtsanspruch auf die Klassen 2, 3 und 4 ausgeweitet wird. Das erste Schuljahr ist deshalb eher als Beginn der Umsetzung denn als abschließender Belastungstest zu verstehen. Deutsche Städte verfügen inzwischen über eine umfangreiche Grundlage, doch wie gut sie tatsächlich vorbereitet sind, wird sich deutlicher zeigen, wenn der Rechtsanspruch bis 2029/30 für alle vier Grundschulklassen gilt.